Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 119 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

Rassen- und Völkerhaß zu entfachen ist verboten und strafbar.
Quelle: BAY
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