Bayerische Verfassung
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in Art. 118a Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

1Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. 2Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.
Quelle: BAY
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