Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 118a Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. 2Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.
Quelle: BAY
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