Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 105 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Ausländer, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Bayern geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.
Quelle: BAY
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