Bayerische Verfassung
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in Art. 105 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

Ausländer, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Bayern geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.
Quelle: BAY
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