Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 106 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.
(2)
Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
(3)
Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.
Quelle: BAY
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