Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 106 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1)
Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.
(2)
Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
(3)
Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.
Quelle: BAY
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