Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 104 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1)
Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
(2)
Niemand darf wegen derselben Tat zweimal gerichtlich bestraft werden.
Quelle: BAY
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