Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 103 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1)
Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.
(2)
Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.
Quelle: BAY
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