Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
(1)
Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.
(2)
Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Staatsrecht II: Grundrechte
Notizen
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