Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 103 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.
(2)
Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.
Quelle: BAY
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