Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 101 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet.
Quelle: BAY
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