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Verweise
in Art. 49 BayEG

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Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

1Wird in einem anderen Gesetz auf die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung verwiesen, so sind die Art. 8 bis 13 sinngemäß anzuwenden. 2Für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gilt Art. 45.
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