BayEG
Verweise
in Art. 48 BayEG

BayEG  
Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

1Ist in einem anderen Gesetz die Enteignung beweglicher Sachen nach diesem Gesetz vorgesehen, so gelten die Art. 3, 6, 8 bis 13, 16, 17, 19 bis 26, 29 bis 39 und 42 bis 47 sinngemäß, soweit sie auf einen beweglichen Enteignungsgegenstand angewendet werden können. 2Abweichend von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ist örtlich das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde.
Quelle: BAY
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