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Verweise
in Art. 50 BayEG

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Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten nach Art. 7 dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder versetzt.
Quelle: BAY
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