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in Art. 47 BayEG

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Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes 1, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung 2) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

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