BayEG Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
BayEG
Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
Im Fall eines gerichtlichen Vergleichs sind Art. 29 Abs. 3, 4 und Art. 34 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Quelle: BAY
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