BayDSchG
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in Art. 22 BayDSchG

BayDSchG  

Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt.
Quelle: BAY
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