BayDSchG
Verweise
in Art. 21 BayDSchG

BayDSchG  
Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
Mit Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1.
    Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde,
  • 2.
    ohne die nach Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 oder Art. 10 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,
  • 3.
    ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt oder wer ohne die nach Art. 7 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis Arbeiten in einem Grabungsschutzgebiet durchführt, die Bodendenkmäler gefährden können,
  • 4.
    die gemäß Art. 8 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 2 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
  • 5.
    die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 unverändert läßt,
  • 6.
    seiner Übergabepflicht gemäß Art. 8 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt,
  • 7.
    entgegen Art. 7 Abs. 6 ohne Erlaubnis technische Ortungsgeräte einsetzt.
(2)
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.
Quelle: BAY
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