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in Art. 41 BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

1Es besteht ein Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Landesamt). 2Es ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordnet. 3Das Landesamt ist zuständige Behörde im Sinne des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2022/2555.
Quelle: BAY
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