BayDiG
Verweise
in Art. 40 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Der Freistaat Bayern unterhält staatlich verfügbare Netze für die behördeninterne Kommunikation.
(2)
Zur Festigung seiner strategischen Autonomie kann der Freistaat Bayern seine Fertigungstiefe in Bezug auf die eigene Netzinfrastruktur erhöhen.
Quelle: BAY
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