BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
BayDiG
Bayerisches Digitalgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
1Die Einsicht in digital geführte Akten ist in nutzerfreundlicher Form sicherzustellen. 2Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten digital führen, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie
- 1.einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
- 2.die digitalen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
- 3.digitale Dokumente übermitteln oder
- 4.den digitalen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
Quelle: BAY
Import:
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 34 BayDiG
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