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in Art. 34 BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

1Die Einsicht in digital geführte Akten ist in nutzerfreundlicher Form sicherzustellen. 2Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten digital führen, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie
  • 1.
    einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
  • 2.
    die digitalen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
  • 3.
    digitale Dokumente übermitteln oder
  • 4.
    den digitalen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
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