BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
BayDiG
Bayerisches Digitalgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
1Die staatlichen Behörden sollen ihre Register digital führen. 2Landratsämter und sonstige Behörden können ihre Register digital führen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 35 BayDiG
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