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Verweise
in Art. 35 BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

1Die staatlichen Behörden sollen ihre Register digital führen. 2Landratsämter und sonstige Behörden können ihre Register digital führen.
Quelle: BAY
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