BayDiG
Verweise
in Art. 13 BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Jeder hat nach Maßgabe dieses Artikels das Recht auf mobile Bereitstellung öffentlicher digitaler Dienste.
(2)
1Der Freistaat Bayern stellt geeignete öffentliche digitale Dienste auch mobil über allgemein zugängliche Netze bereit. 2Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeindeverbände und Gemeinden bei der mobilen Bereitstellung digitaler öffentlicher Dienste durch geeignete Basisdienste oder zentrale Dienste.
Quelle: BAY
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