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Verweise
in Art. 14 BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Die Nutzbarkeit offener Datenbestände der öffentlichen Verwaltung wird gewährleistet. 2Die staatlichen Behörden sind zur zielgruppenorientierten und nutzerfreundlichen Aufbereitung öffentlich zugänglicher Daten verpflichtet.
(2)
1Die Behörden können für ein datenbasiertes Verwalten vorhandene Daten so kombinieren, dass neue, zukunftsorientierte Leistungen für Bürger und Unternehmen entstehen. 2Die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(3)
Das Nähere wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt.
Quelle: BAY
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