BayDiG
Verweise
in Art. 12 BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Jeder hat das Recht nach Maßgabe der Art. 16 bis 18 digital über das Internet mit den Behörden zu kommunizieren und ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. 2Er kann verlangen, dass Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Art. 19 ihm gegenüber digital durchgeführt werden. 3Die Möglichkeit, Verwaltungsverfahren auch nichtdigital zu erledigen, bleibt unberührt.
(2)
1Die zuständigen Behörden haben den Beteiligten in digitalen Verfahren eine nichtdigitale Beratung, Auskunft und Anhörung anzubieten. 2Die Kontaktdaten für die persönliche Beratung, Auskunft und Anhörung sollen für die Beteiligten leicht erkennbar, erreichbar und ständig verfügbar sein.
(3)
Der sofortige Vollzug vollständig automatisiert erlassener Verwaltungsakte ist nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zulässig.
Quelle: BAY
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