[Bay]DBauV
Verweise
in § 5 [Bay]DBauV
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Digitale Bauantragsverordnung
1Abweichend von Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO genügt die Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde. 2Die Bauaufsichtsbehörde leitet, soweit sie nicht Gemeinde ist, die Anzeige unter Mitteilung des Tages der Einreichung unverzüglich an die Gemeinde weiter.
Quelle: BAY
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