[Bay]DBauV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 4 [Bay]DBauV

[Bay]DBauV  

Digitale Bauantragsverordnung

1Abweichend von Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayBO müssen Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. 2Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. 3Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Baurecht
Notizen
zu § 4 [Bay]DBauV
Keine Notizen vorhanden.