[Bay]BezO Bezirksordnung
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Bezirksordnung
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Kommunalrecht
Der Bezirkstag kann dem Bezirksausschuß und weiteren beschließenden Ausschüssen folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
- 1.den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen des Bezirks,
- 2.die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,
- 3.die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen (Art. 14a),
- 4.die Beschlußfassung in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihrer gewählten Stellvertretung, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz etwas anderes bestimmt,
- 5.die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlußfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 57, 60 und 61 Abs. 2),
- 6.die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 62),
- 7.die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 84 Abs. 4),
- 8.Entscheidungen über Unternehmen des Bezirks im Sinn von Art. 81a,
- 9.die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Bezirkstag im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 74),
- 10.die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,
- 11.die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Bezirksgebiet.
Quelle: BAY
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