[Bay]BezO
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in Art. 29 [Bay]BezO

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Bezirksordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

Der Bezirkstag kann dem Bezirksausschuß und weiteren beschließenden Ausschüssen folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
  • 1.
    den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen des Bezirks,
  • 2.
    die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,
  • 3.
    die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen (Art. 14a),
  • 4.
    die Beschlußfassung in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihrer gewählten Stellvertretung, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz etwas anderes bestimmt,
  • 5.
    die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlußfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 57, 60 und 61 Abs. 2),
  • 6.
    die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 62),
  • 7.
    die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 84 Abs. 4),
  • 8.
    Entscheidungen über Unternehmen des Bezirks im Sinn von Art. 81a,
  • 9.
    die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Bezirkstag im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 74),
  • 10.
    die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,
  • 11.
    die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Bezirksgebiet.
Source: BAY
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