[Bay]BezO Bezirksordnung
[Bay]BezO
Bezirksordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
1Die Bezirkstagspräsidentin und der Bezirkstagspräsident sowie die stellvertretende Bezirkstagspräsidentin oder der stellvertretende Bezirkstagspräsident werden vom Bezirkstag in seiner ersten Sitzung aus der Mitte des Bezirkstags gewählt. 2 Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes gilt entsprechend.
(2)
Die Bezirkstagspräsidentin und der Bezirkstagspräsident sowie die gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin und der gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsident sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte des Bezirks.
(3)
1Endet das Beamtenverhältnis der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten oder der gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidentin oder des gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten während der Wahlzeit des Bezirkstags, so findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit statt. 2Beträgt der Rest der Wahlzeit weniger als sechs Monate, so findet eine Neuwahl nur statt, wenn der Bezirkstag eine Neuwahl beschließt oder das Beamtenverhältnis der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten und das Beamtenverhältnis der gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidentin oder des gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten geendet hat.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 30 [Bay]BezO
Keine Notizen vorhanden.