[Bay]AGVwGO Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
[Bay]AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
(1)
1Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene
- 1.im Bereich des Kommunalabgabenrechts,
- 2.im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen und jagdrechtlicher Abschussplanverfahren,
- 3.im Bereich des Schulrechts einschließlich des Rechts der Schulfinanzierung und Schülerbeförderung,
- 4.in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung, des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkabgabenrechts und im Rahmen der Förderungen nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderung), soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist,
- 5.in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts,
- 6.bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen
(2)
Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.
(3)
1Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Verfahren der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2 § 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sowie sonstige abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
Quelle: BAY
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