[Bay]AGVwGO
Verweise
in Art. 13 [Bay]AGVwGO

[Bay]AGVwGO  
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

1Vertretungsbehörde des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den Fällen des § 45 VwGO die Ausgangsbehörde und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern, soweit die Vertretung nicht auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen ist. 2Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. 3Die Regelungen der Vertretungsverordnung bleiben unberührt.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Verwaltungsprozessrecht
Notizen
zu Art. 13 [Bay]AGVwGO
Keine Notizen vorhanden.