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Verweise
in Art. 11 [Bay]AGVwGO

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Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1)
Soweit nicht anderes bestimmt wird, tritt der Widerspruch an die Stelle aller förmlichen Rechtsbehelfe, die das Landesrecht für das Verwaltungsverfahren einräumt.
(2)
Unberührt bleiben die Rechtsbehelfe nach dem Bayerischen Disziplinargesetz.
(3)
Unberührt bleiben die Rechtsbehelfe nach dem Landeswahlgesetz, dem Bezirkswahlgesetz und dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, soweit sie nicht Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage sind.
Quelle: BAY
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