AVwGebO NRW
Verweise
in § 5 AVwGebO NRW
AVwGebO NRW
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung erlässt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
Quelle: Justizportal NRW
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