AVwGebO NRW
Verweise
in § 5 AVwGebO NRW

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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung erlässt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
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