AVwGebO NRW
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in § 5 AVwGebO NRW

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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung erlässt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
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