AVwGebO NRW
Verweise
in § 4 AVwGebO NRW

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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Soweit die Gebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichtsanderesbestimmt, beträgt sie mindestens zehn Euro.Bruchteilsbeträgesind jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden.
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