AO Abgabenordnung
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Abgabenordnung
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 206 AO
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