AO Abgabenordnung
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Abgabenordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
- 1.
- den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
- 2.
- die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
- 3.
- eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 205 AO
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