Verweise
in Art. 7 AEUV
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung.
Quelle: EURLEX
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