AEUV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 6 AEUV

AEUV  

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a)
Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
b)
Industrie,
c)
Kultur,
d)
Tourismus,
e)
allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
f)
Katastrophenschutz,
g)
Verwaltungszusammenarbeit.


Quelle: EURLEX
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Europarecht
Notizen
zu Art. 6 AEUV
Keine Notizen vorhanden.