Verweise
in Art. 6 AEUV
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a)
Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
b)
Industrie,
c)
Kultur,
d)
Tourismus,
e)
allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
f)
Katastrophenschutz,
g)
Verwaltungszusammenarbeit.
Quelle: EURLEX
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