AEUV
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in Art. 273 AEUV

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
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