Verweise
in Art. 274 AEUV
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
Quelle: EURLEX
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