AEUV
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in Art. 232 AEUV

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.
Quelle: EURLEX
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