Verweise
in Art. 231 AEUV
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
Quelle: EURLEX
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