AbrStV Abrechnungsstellenverordnung
AbrStV
Abrechnungsstellenverordnung
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Auf Grund des Artikels 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Quelle: BMJ
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