AbgrabG NRW
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Verweise
in § 5 AbgrabG NRW

AbgrabG NRW  

Abgrabungsgesetz NRW

(1) Der Unternehmer kann vor Einreichung des Genehmigungsantrages durch eine Voranfrage zur Genehmigungsfähigkeit oder zu Einzelfragen der Abgrabung und Herrichtung einen schriftlichen Bescheid (Vorbescheid) einholen. Der Vorbescheid gilt ein Jahr. Die Frist kann auf Antrag des Unternehmers um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden.
(2) Für den Vorbescheid gelten § 4 mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie die §§ 7 und 8 entsprechend; der Abgrabungsplan kann sich auf die Angaben nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 beschränken.
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