AbgrabG NRW Abgrabungsgesetz NRW
AbgrabG NRW
Abgrabungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Ist eine Genehmigung beantragt, so kann auf schriftlichen Antrag die Ausführung einzelner Abgrabungsarbeiten schon vor Erteilung der Genehmigung gestattet werden (Teilgenehmigung).
(2) Die Teilgenehmigung berechtigt nur zur Ausführung des genehmigten Teiles der Abgrabung.
(3) In der endgültigen Genehmigung können für die bereits begonnenen Abgrabungsarbeiten ergänzende oder einschränkende Regelungen getroffen werden, wenn sich bei der Prüfung der Antragsunterlagen ergibt, daß mit Rücksicht auf § 3 Abs. 2 zusätzliche Anforderungen notwendig sind.
(4) Die §§ 4 sowie 7 bis 10 gelten entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 6 AbgrabG NRW
Keine Notizen vorhanden.