AbgG NRW
Verweise
in § 5 AbgG NRW
AbgG NRW
Abgeordnetengesetz NRW
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 11.463,66 Euro. Zusätzlich erhält es monatliche Bezüge in Höhe von 3.067,33 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 10 Absatz 4 an das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg abgeführt werden. Die monatlichen Bezüge nach Satz 2 dürfen nicht mehr als ein Zwölftel des in § 5 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) festgelegten jährlichen Höchstbetrags betragen.
(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50 Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1.
Quelle: Justizportal NRW
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