AbgG NRW Abgeordnetengesetz NRW
AbgG NRW
Abgeordnetengesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst.
(2) Zur Amtsausstattung gehören die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags und die Bereitstellung und Nutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die kostenlose Nutzung der sonstigen Einrichtungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang sowie Leistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Mandat unter Zahlung von im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteilen zur Verfügung gestellt. Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.
(3) Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit erhält jedes Mitglied des Landtags gegen Nachweis Aufwendungen ersetzt, die vom Landtag verwaltet werden. Der Aufwand für Tätigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen, ist nicht erstattungsfähig. Der zur Verfügung stehende jährliche Höchstbetrag wird im Haushalt festgesetzt; dieser ist in der Höhe auf 40 vom Hundert der im Bundeshaushalt auf Grundlage von § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650), vorgesehenen Beträge begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen können nicht ausgeschöpfte Mittel noch im darauf folgenden Jahr verwendet werden, sofern hierfür im abgelaufenen Jahr Zahlungsverpflichtungen entstanden sind. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen anderer Mitglieder des Landtags, von Verschwägerten und von Verwandten ersten bis dritten Grades entstehen. Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln dieses Gesetz, das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Werden gesetzliche Fördermittel, wie z. B. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen, so ist die Fördermaßnahme unter Beteiligung der Landtagsverwaltung abzurechnen. Die Fördermittel sind an die Landtagsverwaltung abzutreten. Erhaltene Mittel sind abzuführen.
(4) Vor Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Absatzes 3 holt die Landtagsverwaltung eine unbeschränkte Behördenauskunft aus dem Bundeszentralregister zu dem oder der zu Beschäftigenden ein. Der Umfang der Auskunft richtet sich nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes. Voraussetzung für die Entstehung des Aufwendungsersatzes nach Absatz 3 Satz 1 ist das Vorliegen einer unbeschränkten Behördenauskunft, die keinen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat enthält. Über das Vorliegen eines solchen Eintrags hinaus darf der Inhalt der Auskunft dem Mitglied des Landtags nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen offenbart werden. Auf Antrag des Mitglieds des Landtags kann der Aufwendungsersatz trotz eines Eintrages wegen einer vorsätzlichen Straftat gezahlt werden, wenn eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände nicht zu befürchten ist. Zu den parlamentarischen Rechtsgütern zählen insbesondere die Funktionsfähigkeit und Würde des Parlaments, die körperliche Unversehrtheit der sich im Landtag aufhaltenden Personen sowie die Wahrung der parlamentarischen Ordnung. Die Entscheidung trifft die Präsidentin bzw. der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium; dies gilt entsprechend für Widerruf und Rücknahme der Entscheidung.
(4a) Die Einholung einer unbeschränkten Behördenauskunft aus dem Bundeszentralregister ist auch Voraussetzung für die Erteilung von Zugangsrechten an Beschäftigte von Abgeordneten zu den Einrichtungen des Landtags, insbesondere den Gebäuden und IT-Systemen. Absatz 4 Satz 2 und 4 gelten entsprechend. Sofern eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter im Sinne des Absatzes 4 Satz 6 zu befürchten ist, die sich aus der Auskunft aufgrund von Eintragungen ergibt oder auf anderen tatsächlichen Umständen beruht, kann der Zugang zu den Einrichtungen des Landtags ganz oder teilweise versagt werden; dies gilt auch, soweit der Landtag nachträglich Kenntnis von solchen Umständen erlangt. Das Mitglied des Landtags ist zuvor anzuhören; es hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(4b) Die im Rahmen der Einholung der unbeschränkten Behördenauskunft erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Entscheidung über die Gewährung von Aufwendungsersatz und die Erteilung von Zugangsrechten verwendet werden. Die Daten sind nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Mitglied des Landtags, im Übrigen nach Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(5) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode die Anpassung der Mitarbeiterpauschale nach Absatz 3 in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. § 19 findet Anwendung. Die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden jeweils in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht und dem Landtag zur Befassung zugeleitet.
(6) Die Mitglieder des Landtags haben das Recht, die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, der Deutschen Bahn AG und der nicht bundeseigenen Bahnen des Nahverkehrs innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG nach Berlin frei zu benutzen.
(7) Einem schwerbehinderten Mitglied des Landtags kann die behinderungsbedingt notwendige zusätzliche Amtsausstattung zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung trifft das Präsidium im Einzelfall.
Quelle: Justizportal NRW
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