AbgG NRW
Verweise
in § 1 AbgG NRW

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Abgeordnetengesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes. Während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag darf dem Nachnamen der Zusatz „Mitglied des Landtags“ oder „MdL“ hinzugefügt werden.
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