AbgG NRW
Verweise
in § 2 AbgG NRW
AbgG NRW
Abgeordnetengesetz NRW
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben. Zu den Pflichten der Abgeordneten gehört die Teilnahme an Plenar- und Ausschusssitzungen, an Sitzungen der Fraktionen und Arbeitskreise sowie des Ältestenrates und des Präsidiums (Pflichtsitzungen).
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung im Zusammenhang mit der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
Quelle: Justizportal NRW
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