9. BImSchV
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Verweise
in § 5 9. BImSchV

9. BImSchV  

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen.
Quelle: BMJ
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