9. BImSchV
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Verweise
in § 6 9. BImSchV

9. BImSchV  

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Quelle: BMJ
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