9. BImSchV Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 6 9. BImSchV
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