9. BImSchV
Verweise
in § 5 9. BImSchV
9. BImSchV
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen.
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Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 5 9. BImSchV
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